Öffnungszeitengesetz 2003 § 9. Verkauf im Umherziehen und im Straßenhandel, BGBl. I Nr. 48/2003, gültig ab 01.08.2003

§ 9. Verkauf im Umherziehen und im Straßenhandel

Der Kleinverkauf von Waren im Umherziehen (§§ 53 und 53a GewO 1994) und im Straßenhandel ist während der Zeit, in der die Verkaufsstellen für solche Waren offen gehalten werden dürfen, zulässig.

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