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Öffnungszeitengesetz 2003 § 6. Sonderregelung für den 24. und 31. Dezember, BGBl. I Nr. 48/2003, gültig von 01.08.2003 bis 31.12.2007

§ 6. Sonderregelung für den 24. und 31. Dezember

(1) Am 24. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, dürfen die Verkaufsstellen von 5 Uhr bis 14 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren und für Naturblumen dürfen bis 18 Uhr offen gehalten werden; Christbäume dürfen bis 20 Uhr verkauft werden.

(2) Am 31. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, dürfen die Verkaufsstellen von 5 Uhr bis 17 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Lebensmittel dürfen bis 18 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren, für Naturblumen und für Silvesterartikel dürfen bis 20 Uhr offen gehalten werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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