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Öffnungszeitengesetz 2003 § 2., BGBl. I Nr. 48/2003, gültig von 01.08.2003 bis 30.06.2005

§ 2.

Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen

1. die Warenabgabe aus Automaten;

2. der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im § 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 bezeichneten Umfang;

3. Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie für den Kleinverkauf von im § 157 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 angeführten Waren;

4. Verkaufsstellen im Kasernenbereich, die Waren nur an Angehörige des Bundesheeres, der Gendarmerie oder der Bundespolizei und an die in der Kaserne tätigen Bediensteten abgeben (“Marketendereien”), und

5. der Marktverkehr.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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