Anlage IV Interne Entwurfskontrolle (gemäß § 8)
1. In dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der den in Z 2 genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein energiebetriebenes Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt. Die Konformitätserklärung kann für ein Produkt oder mehrere Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.
2. Der Hersteller muss technische Unterlagen zusammenstellen, anhand deren es möglich ist, die Übereinstimmung des energiebetriebenen Produkts mit den Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift zu beurteilen. Die technischen Unterlagen haben insbesondere zu umfassen:
a) eine allgemeine Beschreibung des Produkts und der Verwendung, für die es vorgesehen ist;
b) die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analysen der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung und Dokumentierung der Lösungen für die Gestaltung des Produkts und bei seinen diesbezüglichen Entscheidungen gestützt hat;
c) das ökologische Profil, sofern in der ergänzenden Rechtsvorschrift vorgeschrieben;
d) die Beschreibung der Umweltaspekte der Gestaltung des Produkts;
e) eine Liste der in § 10 genannten Normen, die ganz oder
teilweise angewandt wurden, und eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entsprochen wird, falls keine Normen nach § 10 angewandt wurden oder falls die Normen den Anforderungen der ergänzenden Rechtsvorschrift nicht vollständig Rechnung tragen;
f) die Angaben nach Anlage I Teil 2 zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Produkts;
g) die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift.
3. Der Hersteller hat den Fertigungsprozess so zu gestalten und zu überwachen, dass das Produkt den in Z 2 genannten Angaben entspricht und die Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt.
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