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ODV 2007 Anlage VI EG-Konformitätserklärung (gemäß § 5 Abs. 3), BGBl. II Nr. 187/2011, gültig ab 22.06.2011

Anlage VI EG-Konformitätserklärung (gemäß § 5 Abs. 3)

Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;

2. eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;

3. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;

4. gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;

5. gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der EU, die die CE-Kennzeichnung vorsehen;

6. Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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EAAAA-76994