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ODV 2007 Anlage III CE-Kennzeichnung (gemäß § 5 Abs. 2), BGBl. II Nr. 126/2007, gültig ab 10.08.2007

Anlage III CE-Kennzeichnung (gemäß § 5 Abs. 2)

Die CE-Kennzeichnung muss mindestens 5 mm hoch sein. Bei der Vergrößerung oder Verkleinerung der CE-Kennzeichnung müssen die im obigen Bild wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.

Die CE-Kennzeichnung ist auf dem energiebetriebenen Produkt anzubringen. Ist dies nicht möglich, ist sie stattdessen auf der Verpackung und den Begleitdokumenten anzubringen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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EAAAA-76994