§ 9. Konformitätsvermutung
(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat davon auszugehen, dass ein energiebetriebenes Produkt, das mit der in § 5 genannten CE-Kennzeichnung versehen ist, den einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entspricht.
(2) Wurde ein energiebetriebenes Produkt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass es allen einschlägigen Anforderungen der geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.
(3) Wurde für energiebetriebene Produkte das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000, ABl. Nr. L 237 vom S. 1, vergeben, so ist davon auszugehen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllen, sofern das Umweltzeichen die genannten Ökodesign-Anforderungen erfüllt.
(4) Zum Zwecke der Konformitätsvermutung im Rahmen dieser Verordnung können auch andere Umweltzeichen gleichwertige Bedingungen wie das gemeinschaftliche Umweltzeichen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 erfüllen, wenn dies von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach dem in Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2005/32/EG genannten Verfahren entschieden wurde. Bei energiebetriebenen Produkten, denen solche anderen Umweltzeichen zuerkannt wurden, ist davon auszugehen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllen, sofern das betreffende Umweltzeichen die genannten Ökodesign-Anforderungen erfüllt.
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