§ 8. Konformitätsbewertung
(1) Vor dem Inverkehrbringen eines von einer ergänzenden Rechtsvorschrift erfassten energiebetriebenen Produkts und/oder vor der Inbetriebnahme eines solchen Produkts muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicherstellen, dass die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift bewertet wird.
(2) Die Konformitätsbewertungsverfahren werden in den ergänzenden Rechtsvorschriften festgelegt und lassen – sofern nicht anders bestimmt – dem Hersteller die Wahl zwischen der in Anlage V beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anlage VI beschriebenen Managementsystem.
(3) Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein energiebetriebenes Produkt den anwendbaren Bestimmungen nicht entspricht, so veröffentlicht die Marktüberwachungsbehörde so schnell wie möglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Übereinstimmung dieses energiebetriebenen Produkts. Die Prüfung des energiebetriebenen Produkts kann von einer zuständigen Stelle durchgeführt werden, damit gegebenenfalls rechtzeitig korrigierende Maßnahmen getroffen werden können.
(4) Wurde ein von einer ergänzenden Verordnung erfasstes energiebetriebenes Produkt von einer Organisation entworfen, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 114 vom S. 1, eingetragen ist, und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, so ist davon auszugehen, dass das Managementsystem dieser Organisation die Anforderungen der Anlage VI erfüllt.
(5) Wurde ein von einer ergänzenden Rechtsvorschrift erfasstes energiebetriebenes Produkt von einer Organisation entworfen, die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen der Anlage VI dieser Richtlinie erfüllt.
(6) Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines von einer ergänzenden Rechtsvorschrift erfassten energiebetriebenen Produkts muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen zehn Jahre nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Produkts für die Marktüberwachungsbehörde zur Einsicht bereithalten. Die Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang einer Anforderung durch die Marktüberwachungsbehörde vorzulegen.
(7) Die in § 5 genannten Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen.
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