§ 5. CE-Kennzeichnung, EG-Konformitätserklärung
(1) Vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme eines von einer oder mehreren ergänzenden Rechtsvorschriften erfassten Produkts ist dieses mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und eine EG-Konformitätserklärung für das Produkt auszustellen, mit der der Hersteller oder sein Bevollmächtigter zusichert, dass das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entspricht.
(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in Anlage III.
(3) Die EG-Konformitätserklärung muss die in Anlage VI genannten Angaben enthalten und auf die einschlägige Durchführungsmaßnahme verweisen.
(4) An einem Produkt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die den Benutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.
(5) Die Angaben gemäß Anlage I Teil 2 müssen in deutscher Sprache vorliegen, wenn das Produkt dem Endnutzer übergeben wird, es sei denn die Informationen werden durch harmonisierte Symbole, allgemein anerkannte Codes – einschließlich genormter Abkürzungen und Piktogramme – oder auf andere Weise wiedergegeben und auf diese Weise dem voraussichtlichen Benutzer des Produkts alle erforderlichen Informationen übermittelt. Zusätzlich dürfen die Angaben auch in einer oder mehreren der anderen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft sowie in anderen Sprachen abgefasst werden.
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