§ 4. Pflichten des Importeurs
Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur die Pflicht
1. sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energiebetriebene Produkt dieser Verordnung und den anwendbaren ergänzenden Rechtsvorschriften entspricht, sowie
2. die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation bereitzuhalten.
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