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ODV 2007 § 4. Pflichten des Importeurs, BGBl. II Nr. 187/2011, gültig ab 22.06.2011

§ 4. Pflichten des Importeurs

Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur die Pflicht

1. sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte und/oder in Betrieb genommene Produkt dieser Verordnung und den anwendbaren ergänzenden Rechtsvorschriften entspricht, sowie

2. die EG-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation bereitzuhalten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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