§ 2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „energiebetriebenes Produkt“
a) ein Produkt, dem nach seinem Inverkehrbringen und/oder seiner Inbetriebnahme Energie (in Form von Elektrizität, fossilem Treibstoff oder Energie aus erneuerbaren Energiequellen) zugeführt werden muss, damit es bestimmungsgemäß funktionieren kann, oder
b) ein Produkt zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Energie,
einschließlich Teilen, denen Energie zugeführt werden muss und die zum Einbau in ein unter diese Verordnung fallendes energiebetriebenes Produkt bestimmt sind, als Einzelteil für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;
2. „Bauteile und Baugruppen“ Teile, die zum Einbau in energiebetriebene Produkte bestimmt sind, jedoch nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann;
3. „Durchführungsmaßnahmen“ auf der Grundlage der Richtlinie 2005/32/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG, ABl. Nr. L 191 vom S. 29, erlassene Maßnahmen zur Festlegung der Ökodesign-Anforderungen für bestimmte energiebetriebene Produkte oder zu bestimmten Umweltaspekten;
4. „Inverkehrbringen“ die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines energiebetriebenen Produkts in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist;
5. „Inbetriebnahme“ die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines energiebetriebenen Produkts durch einen Endnutzer in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat;
6. „Hersteller“ eine physische oder juristische Person, die energiebetriebene Produkte herstellt und für die Übereinstimmung der energiebetriebenen Produkte mit dieser Verordnung zum Zweck des Inverkehrbringens und/oder der Inbetriebnahme
a) unter dem Namen oder der Handelsmarke des Herstellers oder
b) für den eigenen Gebrauch
verantwortlich ist. Gibt es weder einen Hersteller im Sinne des ersten Satzes noch einen Importeur im Sinne von Z 8, so gilt als Hersteller jede physische oder juristische Person, die energiebetriebene Produkte in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt;
7. „Bevollmächtigter“ eine in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassene physische oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in seinem Namen den mit dieser Verordnung verbundenen Verpflichtungen und Förmlichkeiten vollständig oder teilweise nachzukommen;
8. „Importeur“ eine in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassene physische oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ein aus einem Drittstaat stammendes energiebetriebenes Produkt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr bringt;
9. „Materialien“ alle Materialien, die während des Lebenszyklus eines energiebetriebenen Produkts verwendet werden;
10. „Produktgestaltung“ die Gesamtheit der Prozesse zur Umsetzung rechtlicher und technischer Anforderungen, von Sicherheits-, Funktions- und Markterfordernissen oder sonstiger Anforderungen an ein energiebetriebenes Produkt in dessen technische Beschreibung;
11. „Umweltaspekt“ einen Bestandteil oder eine Funktion – darin enthalten auch eine Eigenschaft – eines energiebetriebenen Produkts; der Bestandteil oder die Funktion kann während des Lebenszyklus des Produkts mit der Umwelt in Wechselwirkung treten;
12. „Umweltauswirkung“ eine einem energiebetriebenen Produkt während seines Lebenszyklus ganz oder teilweise zurechenbare Veränderung der Umwelt;
13. „Lebenszyklus“ die Gesamtheit der aufeinander folgenden und miteinander verknüpften Existenzphasen eines energiebetriebenen Produkts von der Verarbeitung des Rohmaterials bis zur Entsorgung;
14. „Wiederverwendung“ eine Maßnahme, durch die ein energiebetriebenes Produkt, das das Ende seiner Erstnutzung erreicht hat, erneut für denselben Zweck verwendet wird, für den es ursprünglich bestimmt war, einschließlich der weiteren Nutzung eines energiebetriebenen Produkts, das bei einer Rücknahmestelle, einem Vertreiber, Recyclingbetrieb oder Hersteller abgegeben wurde, sowie die erneute Nutzung eines energiebetriebenen Produkts nach seiner Aufarbeitung;
15. „Recycling“ die industrielle Wiederaufbereitung von Abfallmaterialien für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck, jedoch mit Ausnahme der energetischen Verwertung;
16. „Energetische Verwertung“ die Verwendung von Abfällen zur Energieerzeugung durch Verbrennung allein oder zusammen mit anderen Abfällen und unter Verwertung der dabei entstehenden Wärme;
17. „Verwertung“ eines der in Anlage II B der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 114 vom S. 9, genannten anwendbaren Verfahren;
18. „Abfall“ einen Stoff oder Gegenstand im Sinne der Anlage I der Richtlinie 2006/12/EG, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;
19. „gefährliche Abfälle“ Abfälle im Sinne des Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom S. 20, geändert durch die Richtlinie 94/31/EG, ABl. Nr. L 168 vom S. 28;
20. „ökologisches Profil“ die Beschreibung – gemäß der für das Produkt einschlägigen ergänzenden Rechtsvorschrift – der einem energiebetriebenen Produkt während seines Lebenszyklus zurechenbaren, für seine Umweltauswirkung bedeutsamen Zufuhren und Abgaben (zB von Materialien, Emissionen und Abfällen), ausgedrückt in messbaren physikalischen Größen;
21. „Umweltverträglichkeit“ das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Bemühungen des Herstellers um die Umweltaspekte eines energiebetriebenen Produkts;
22. „Verbesserung der Umweltverträglichkeit“ den sich über mehrere Produktgenerationen erstreckenden Prozess der Verbesserung der Bemühungen um die Umweltaspekte eines energiebetriebenen Produkts, wenn auch nicht unbedingt aller Umweltaspekte zugleich;
23. „umweltgerechte Gestaltung“ („Ökodesign“) die Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit des Produkts während seines gesamten Lebenszyklus zu verbessern;
24. „Ökodesign-Anforderung“ eine Anforderung an ein energiebetriebenes Produkt oder an seine Gestaltung, die zur Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit bestimmt ist, oder die Anforderung, über Umweltaspekte des Produkts Auskunft zu geben;
25. „allgemeine Ökodesign-Anforderung“ eine Ökodesign-Anforderung, die das gesamte ökologische Profil eines energiebetriebenen Produkts ohne Grenzwerte für einen bestimmten Umweltaspekt betrifft;
26. „spezifische Ökodesign-Anforderung“ eine Ökodesign-Anforderung in Form einer messbaren Größe für einen bestimmten Umweltaspekt eines energiebetriebenen Produkts wie etwa den Energieverbrauch im Betrieb bei einer bestimmten Ausgangsleistung;
27. „harmonisierte Norm“ eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium im Auftrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und nach den in der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom S. 37, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003, genannten Verfahren zur Festlegung einer europäischen Anforderung ausgearbeitet und verabschiedet wurde, die jedoch nicht rechtsverbindlich ist;
28. „Chemikalien“ Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren im Sinne des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997;
29. „zuständige Stelle“ eine öffentliche oder private Einrichtung, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit benannt wird und über die erforderliche Unparteilichkeit und den notwendigen technischen Sachverstand verfügt, um die Übereinstimmung eines energiebetriebenen Produkts mit den anwendbaren Durchführungsmaßnahmen überprüfen zu können.
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