§ 1. Zweck und Ziel
(1) Durch diese Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für energiebetriebene Produkte festgelegt mit dem Ziel, den freien Verkehr dieser Produkte im Binnenmarkt zu gewährleisten.
(2) Zusätzliche und spezifische Bestimmungen, die nicht in anderen Rechtsvorschriften festgelegt sind, werden für bestimmte Arten von Produkten in Verordnungen zur Ergänzung dieser Verordnung erlassen. Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Durchführungsmaßnahmen gemäß § 2 Z 3 werden nachfolgend „ergänzende Rechtsvorschriften“ genannt.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung.
(4) Die Geltung der Rechtsvorschriften für die Abfallbewirtschaftung und für Chemikalien, einschließlich der Rechtsvorschriften für fluorierte Treibhausgase, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
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