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ODV 2007 § 17. Vertraulichkeit, BGBl. II Nr. 126/2007, gültig ab 10.08.2007

§ 17. Vertraulichkeit

Die in § 11 und in Anlage I Teil 2 genannten Anforderungen an die vom Hersteller und/oder seinem Bevollmächtigten zu machenden Angaben müssen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen und dem legitimen Bedürfnis nach Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen Rechnung tragen.

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