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ODV 2007 § 15. Durchführungsmaßnahmen, ergänzende Verordnungen, BGBl. II Nr. 126/2007, gültig von 10.08.2007 bis 21.06.2011

§ 15. Durchführungsmaßnahmen, ergänzende Verordnungen

(1) Von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Sinne der Richtlinie 2005/32/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen sind als ergänzende Rechtsvorschriften zu dieser Verordnung in innerstaatliches österreichisches Recht umzusetzen. Sie sind zusammen mit dieser Verordnung anzuwenden, die jene zusätzlichen Bestimmungen festlegt, die von den ergänzenden Rechtsvorschriften nicht erfasst werden.

(2) Mit den ergänzenden Rechtsvorschriften werden Ökodesign-Anforderungen nach Anlage I und/oder Anlage II festgelegt. Für ausgewählte Produkteigenschaften mit erheblicher Umweltauswirkung werden spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt. Die ergänzenden Rechtsvorschriften können auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anlage I Teil 1 keine Ökodesign-Anforderungen aufzustellen sind.

(3) Die Anforderungen sind so zu formulieren, dass gewährleistet ist, dass die Marktüberwachungsbehörde prüfen kann, ob das energiebetriebene Produkt die Anforderungen der ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt. In der ergänzenden Rechtsvorschrift ist anzugeben, ob eine Überprüfung entweder direkt am energiebetriebenen Produkt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.

(4) Die Kühlgeräte-Energieeffizienzverordnung, BGBl. II Nr. 316/1997, sowie die Vorschaltgeräte-Energieeffizienzverordnung, BGBl. II Nr. 210/2001, sowie die als Umsetzung der Richtlinie 92/42/EG des Rates vom über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. Nr. L 167 vom S. 17, erlassenen Rechtsvorschriften gelten als ergänzende Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. 1.

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