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ODV 2007 § 14. Information der Verbraucher, BGBl. II Nr. 126/2007, gültig von 10.08.2007 bis 21.06.2011

§ 14. Information der Verbraucher

Nach Maßgabe der anwendbaren ergänzenden Rechtsvorschriften haben die Hersteller in der ihnen angemessen erscheinenden Form sicher zu stellen, dass Verbraucher eines energiebetriebenen Produkts über folgende Aspekte unterrichtet werden:

1. die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Produkts spielen können;

2. das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den ergänzenden Verordnungen vorgesehen ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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