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ODV 2007 § 14. Information der Verbraucher, BGBl. II Nr. 187/2011, gültig ab 22.06.2011

§ 14. Information der Verbraucher

Nach Maßgabe der anwendbaren ergänzenden Rechtsvorschriften haben die Hersteller in der ihnen angemessen erscheinenden Form sicher zu stellen, dass Verbraucher eines Produkts über folgende Aspekte unterrichtet werden:

1. die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Produkts spielen können;

2. das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den ergänzenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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