§ 12. Verwaltungszusammenarbeit, Informationsaustausch
(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist dazu angehalten, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen.
(2) Die genaue Art und die Organisation des Informationsaustauschs zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten, festgelegt nach dem in Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Verfahren, ist zu beachten.
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