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ODV 2007 § 1. Zweck und Ziel, BGBl. II Nr. 187/2011, gültig ab 22.06.2011

§ 1. Zweck und Ziel

(1) Durch diese Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Produkte festgelegt mit dem Ziel, den freien Verkehr dieser Produkte im Binnenmarkt zu gewährleisten.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung werden durch die in § 2 Z 30 definierten Rechtsvorschriften ergänzt und sind ausschließlich im Zusammenwirken mit diesen anzuwenden.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung.

(4) Die Geltung der Rechtsvorschriften für die Abfallbewirtschaftung und für Chemikalien, einschließlich der Rechtsvorschriften für fluorierte Treibhausgase, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

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