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ODV 2007 § 1. Zweck und Ziel, BGBl. II Nr. 187/2011, gültig ab 22.06.2011

§ 1. Zweck und Ziel

(1) Durch diese Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Produkte festgelegt mit dem Ziel, den freien Verkehr dieser Produkte im Binnenmarkt zu gewährleisten.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung werden durch die in § 2 Z 30 definierten Rechtsvorschriften ergänzt und sind ausschließlich im Zusammenwirken mit diesen anzuwenden.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung.

(4) Die Geltung der Rechtsvorschriften für die Abfallbewirtschaftung und für Chemikalien, einschließlich der Rechtsvorschriften für fluorierte Treibhausgase, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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