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ODGV 2011 § 2. Ausnahmen vom Geltungsbereich, BGBl. I Nr. 161/2015, gültig ab 29.12.2015

Abschnitt 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 2. Ausnahmen vom Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Datum des Anwendungsbeginns der ODGVO in Verkehr gebracht und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittländern gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. Nr. L 260 vom S. 13, verwendet werden.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen.

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