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NSchG Artikel XIII Übergangsbestimmungen, BGBl. I Nr. 214/2022, gültig von 30.12.2022 bis 22.12.2023

Artikel XIII Übergangsbestimmungen

(1) Ansprüche auf Zusatzurlaub in Kollektivverträgen, Arbeits(Dienst)ordnungen oder Betriebsvereinbarungen werden auf den nach diesem Bundesgesetz zustehenden Zusatzurlaub angerechnet, wenn sie als Abgeltung für Schichtarbeit, Schwerarbeit oder Nachtarbeit gewährt werden.

(2) Der Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß Art. II besteht erstmals für jenes Arbeitsjahr, in das der fällt.

(3) Bestehende Kurzpausen im Sinne des § 11 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes sind auf die Kurzpausen im Sinne des § 11 Abs. 4 des Arbeitszeitgesetzes anzurechnen. Ansprüche auf Kurzpausen in Kollektivverträgen, Arbeit(Dienst)ordnungen oder Betriebsvereinbarungen werden auf die nach diesem Bundesgesetz zustehenden Kurzpausen angerechnet, wenn sie als Abgeltung für Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 gewährt werden.

(4) Der Arbeitgeber hat Meldungen gemäß § 11 Abs. 8 des Arbeitszeitgesetzes für Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit Arbeiten im Sinne des § 11 Abs. 4 beschäftigt sind, binnen zwei Monaten zu erstatten. Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, welche dieser Bestimmung zuwiderhandeln, sind nach § 28 des Arbeitszeitgesetzes zu bestrafen.

(5) Die erstmalige Meldung von Personen, die bereits am als Versicherte gemeldet sind und eine Tätigkeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 ausüben, ist bis zu erstatten.

(6) Sind zur Begründung des Anspruches auf Sonderruhegeld auch vor dem liegende Beitragsmonate im Sinne der §§ 225 und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen, so gelten nur jene Beitragsmonate als Beitragsmonate im Sinne des Art. XI Abs. 3, für die bei früherem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Nachtschwerarbeits-Beitrag zu entrichten gewesen wäre. Der Pensionsversicherungsträger hat bei Prüfung dieser Behauptung auf entsprechende Nachweise des Dienstgebers, des nach dem Arbeitsverfassungsgesetz in Betracht kommenden Organes der Betriebsvertretung, der gesetzlichen beruflichen Vertretung oder des zuständigen Arbeitsinspektorates (der Berghauptmannschaft) Bedacht zu nehmen.

(7) Im Bundesfinanzgesetz 1981 sind der Titel 1/165 „Bundesministerium; Leistungen nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz – NSchG“ mit den Ansätzen 1/16507 „Ersatz der Aufwendungen für das Sonderruhegeld“ und 1/16517 „Vergütung für die Einhebung des Nachtschicht-Schwerarbeiter-Beitrages“ sowie der Ansatz 2/16504 „Bundesministerium; Nachtschicht-Schwerarbeiter-Beitrag“ zu eröffnen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die bei den Ansätzen 1/16507 und 1/16517 im Jahr 1981 anfallenden Mehrausgaben bis zu einem Betrag von 237 Mill. S zu überschreiten und in Mehreinnahmen beim Ansatz 2/16504 und in Mehreinnahmen bis zu einem Betrag von 97 Mill. S beim Ansatz 2/54074 zu bedecken.

(8) Sind zur Begründung des Anspruches auf Sonderruhegeld für Arbeitnehmer, die durch die Erweiterungen des Art. VII auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 neu einbezogen werden, auch vor dem liegende Beitragsmonate im Sinne der §§ 225 und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen, so gelten nur jene Beitragsmonate als Beitragsmonate im Sinne des Art. XI Abs. 3, für die bei früherem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 der Nachtschwerarbeiter-Beitrag zu entrichten gewesen wäre. Abs. 6 Satz 2 ist anzuwenden.

(9) Die erstmalige Meldung von Personen, die am als Versicherte gemeldet sind und Tätigkeiten im Sinne des Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 ausüben, die durch Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 neu einbezogen wurden, ist bis zu erstatten.

(10) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 473/1992 können vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch erst mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(11) Werden Arbeiten nach Art. VII Abs. 6 durch Kollektivvertrag der Nachtschwerarbeit gleichgestellt, so sind zur Begründung des Anspruches auf Sonderruhegeld und zur Bemessung dieser Leistung auch vor dem In-Kraft-Treten des Kollektivvertrages liegende Beitragsmonate im Sinne der §§ 225 und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen, in denen solche Arbeiten im Ausmaß nach Art. XI Abs. 6 geleistet wurden, soweit für diese Monate der Nachtschwerarbeits-Beitrag spätestens bis zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Sonderruhegeld, längstens aber 10 Jahre nach Abschluss des Kollektivvertrages, freiwillig geleistet wurde.

(12) Art. XI Abs. 5 ist in den Kalenderjahren 1997 bis 2011 und in den Kalenderjahren 2017 sowie 2020 bis 2022 nicht anzuwenden.

(13) Sind für Arbeitnehmer/innen der Feuerwehr nach Art. VII Abs. 4 zur Begründung des Anspruches auf Sonderruhegeld auch vor dem liegende Beitragsmonate im Sinne der §§ 225 und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erforderlich, so gelten jene Beitragsmonate, für die bei früherem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 der Nachtschwerarbeits-Beitrag zu entrichten gewesen wäre, als Beitragsmonate im Sinne des Art. XI Abs. 3, soweit sie für die Begründung des Sonderruhegeldanspruches erforderlich sind. Abs. 6 zweiter Satz ist anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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