NSchG Artikel XV Vollziehung, BGBl. Nr. 354/1981, gültig von 01.07.1981 bis 30.06.2012

Artikel XV Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung der Art. III, VII, VIII und XIII sind betraut:

a) hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,

b) hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen, der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,

c) hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer der Bundesminister für soziale Verwaltung.

(2) Mit der Vollziehung des Art. XI Abs. 5 ist der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des Art. XIII Abs. 7 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung aller übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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