Artikel XII Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen (Anm.: Zu § 2, RGBl. Nr. 76/1871)
(1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, tritt dieses Bundesgesetz mit in Kraft.
(2) § 87a bis 87e Notariatsordnung (Art. I), sowie die Artikel II (Notariatsaktsgesetz), III (Gerichtskommissärsgesetz), IV (Außerstreitgesetz), VI (Notariatstarifgesetz) und VII (Gerichtskommissionstarifgesetz) treten mit in Kraft und sind auf Aufträge anzuwenden, die dem Notar nach dem erteilt werden. Auf Anträge auf Durchführung einer freiwilligen Feilbietung, die vor dem bei Gericht eingelangt sind, bleiben die am in Kraft stehenden Bestimmungen auch weiterhin anzuwenden. Von der Neuregelung unberührt bleiben Versteigerungen durch Gerichte oder Gebietskörperschaften sowie in Sondergesetzen vorgesehene Versteigerungen.
(3) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
(4) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
(5) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
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