§ 2.
Dieses Gesetz hat an demselben Tage in Wirksamkeit zu treten, an welchem die neue Notariatsordnung in Geltung tritt.
In der Bukowina jedoch, in Tirol, mit Ausschluß der Sprengel der Gerichtshöfe von Trient und Roveredo, in Vorarlberg, Salzburg, Kärnthen, Krain und Dalmatien hat dieses Gesetz erst mit dem Zeitpuncte in Wirksamkeit zu treten, welcher nach der erfolgten Bestellung einer genügenden Anzahl von Notaren durch Verordnung des Justizministers hiefür bestimmt und im Reichsgesetzblatte kundgemacht werden wird.
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