Notariatsaktsgesetz § 2., BGBl. I Nr. 68/2008, gültig ab 01.01.2009
§ 2.
Liegenschaften, Superädifikate und Baurechte können nur im Wege öffentlicher Versteigerung unter Einhaltung der in den § 87a bis 87e NO vorgeschriebenen Beurkundung von Tatsachen und Erklärungen durch einen Notar freiwillig feilgeboten werden.
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