NÖ ROG 2014 § 8. Aufgaben des Raumordnungsbeirates, LGBl. Nr. 3/2015, gültig von 01.02.2015 bis 22.08.2016

II. Abschnitt Überörtliche Raumordnung

§ 8. Aufgaben des Raumordnungsbeirates

Der Raumordnungsbeirat gibt Empfehlungen ab zu:

1. Programmen, Konzepten und Strategien der überörtlichen Raumordnung;

2. Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 5 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500, soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben; ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltung von Europaschutzgebieten;

3. alle sonstigen Angelegenheiten der Raumordnung, die ihm von der Landesregierung zugewiesen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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