II. Abschnitt Überörtliche Raumordnung
§ 8. Aufgaben des Raumordnungsbeirates
Der Raumordnungsbeirat gibt Empfehlungen ab zu:
1. Programmen, Konzepten und Strategien der überörtlichen Raumordnung;
2. Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 5 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500, soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben; ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltung von Europaschutzgebieten;
3. alle sonstigen Angelegenheiten der Raumordnung, die ihm von der Landesregierung zugewiesen werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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