NÖ ROG 2014 § 6. Wirkungen der Raumordnungsprogramme, LGBl. Nr. 3/2015, gültig von 01.02.2015 bis 09.12.2020

II. Abschnitt Überörtliche Raumordnung

§ 6. Wirkungen der Raumordnungsprogramme

(1) Örtliche Raumordnungsprogramme gemäß § 13 Abs. 2 dürfen überörtlichen Raumordnungsprogrammen nicht widersprechen.

(2) Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen dürfen Maßnahmen des Landes als Träger von Privatrechten Raumordnungsprogrammen nicht widersprechen.

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