II. Abschnitt Überörtliche Raumordnung
§ 5. Änderung der Raumordnungsprogramme
(1) Ein Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert werden:
1. wegen Änderung der Rechtslage oder
2. wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen (§ 3 Abs. 3).
3. wenn verbesserte Planungsgrundlagen örtlicher Raumordnungsprogramme oder Entwicklungskonzepte eine Unschärfe des Raumordnungsprogrammes aufzeigen.
(2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
PAAAA-76986