NÖ ROG 2014 § 51. Unterstützung der Gemeinden, LGBl. Nr. 63/2016, gültig von 23.08.2016 bis 05.11.2018
VI. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 51. Unterstützung der Gemeinden
Die Landesregierung hat die Gemeinde auf deren Ersuchen bei der Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, insbesondere bei der Grundlagenforschung zu unterstützen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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