NÖ ROG 2014 § 51. Unterstützung der Gemeinden, LGBl. Nr. 63/2016, gültig von 23.08.2016 bis 05.11.2018

VI. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 51. Unterstützung der Gemeinden

Die Landesregierung hat die Gemeinde auf deren Ersuchen bei der Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, insbesondere bei der Grundlagenforschung zu unterstützen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-76986