NÖ ROG 2014 § 5. Änderung der Raumordnungsprogramme, LGBl. Nr. 63/2016, gültig ab 23.08.2016

II. Abschnitt Überörtliche Raumordnung

§ 5. Änderung der Raumordnungsprogramme

(1) Ein Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert werden:

1. wegen Änderung der Rechtslage oder

2. wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen (§ 3 Abs. 3).

3. wenn verbesserte Planungsgrundlagen örtlicher Raumordnungsprogramme oder Entwicklungskonzepte eine Unschärfe des Raumordnungsprogrammes aufzeigen;

4. wenn dies zur Vermeidung von erkennbaren Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefiziten dient.

(2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.

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Fundstelle(n):
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