NÖ ROG 2014 § 49. Eigener Wirkungsbereich der
Gemeinden, LGBl. Nr. 63/2016, gültig ab 23.08.2016
VI. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 49. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Auskunftspflicht gemäß § 3 Abs. 3 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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