NÖ ROG 2014 § 49. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden, LGBl. Nr. 63/2016, gültig ab 23.08.2016

VI. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 49. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Auskunftspflicht gemäß § 3 Abs. 3 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
PAAAA-76986