NÖ ROG 2014 § 38. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden, LGBl. Nr. 3/2015, gültig von 01.02.2015 bis 22.08.2016

V. Abschnitt Baulandumlegung

§ 38. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Auskunftspflicht gemäß § 3 Abs. 3 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

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