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NÖ ROG 2014 § 28. Hauptregionen, LGBl. Nr. 97/2020, gültig von 10.12.2020 bis 29.01.2024

III. Abschnitt Örtliche Raumordnung

§ 28. Hauptregionen

(1) Niederösterreich besteht aus den fünf Hauptregionen Industrieviertel, Mostviertel, NÖ Mitte, Waldviertel und Weinviertel. Die Hauptregion ist die räumliche Abstimmungsebene von Interessen des Landes und der Gemeinden im Bereich der Regionalentwicklung, insbesondere zu den Themen Ortsentwicklung, Mobilität, Gemeindekooperationen, Kleinregions-, Hauptregions- und grenzüberschreitende Zusammenarbeit.

(2) Die Hauptregionen stellen eine Zusammenfassung von Räumen dar, die durch gemeinsame Merkmale (geografische Lagebeziehungen, ähnliche Wirtschaftsstruktur, Ressourcenausstattung) oder andere gemeinsame Chancen oder Problemlagen gekennzeichnet sind.

Die NÖ Landesregierung hat diese Regionen in einer Verordnung abzugrenzen.

(3) Zur Finanzierung des Personal- und Sachaufwandes der zum Zweck der Regionalentwicklung von den Gemeinden im Wege über die Regionalverbände mitbegründeten NÖ Regional GmbH sind Bedarfszuweisungen an Gemeinden gemäß § 12 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2019 im Wege des Vorwegabzuges im Ausmaß von 0,54 % der Bedarfszuweisungsmittel des Jahres 2013 zu verwenden. Ändern sich die Aufwendungen der Gesellschaft insbesondere durch zusätzliche Aufgaben oder Änderungen in den Kollektivverträgen, kann die NÖ Landesregierung das Ausmaß der zu verwendenden Bedarfszuweisungen, unter Beibehaltung des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Finanzierungsschlüssels zwischen Land und Gemeinden, ändern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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