NÖ ROG 2014 § 23. Stadt- und Dorferneuerung, LGBl. Nr. 3/2015, gültig ab 01.02.2015

III. Abschnitt Örtliche Raumordnung

§ 23. Stadt- und Dorferneuerung

Das Land hat die Gemeinden bei der Durchführung von Stadt- und Dorferneuerungsmaßnahmen, die auf Initiative und unter Beteiligung der Bürger erfolgen, zu unterstützen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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