III. Abschnitt Örtliche Raumordnung
§ 18b. § 18b Interkommunale Betriebsgebietsflächen
Die erstmalige Widmung von Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet ist lediglich bis zu einem Ausmaß von insgesamt 2 ha zulässig.
Dieses Höchstmaß von 2 ha darf erneut ausgeschöpft werden, wenn nachgewiesen ist, dass bereits für mindestens 70 % der dort befindlichen Bauplätze Baubewilligungen rechtskräftig erteilt wurden.
Die Beschränkung gilt nicht, wenn diese Widmungen für
- die Erweiterung von am bestehenden Betrieben oder
- die erstmalige Widmung von Interkommunalen Betriebsgebietsflächen (§ 1 Abs. 1 Z 21)
erfolgen.
Die erstmalige Widmung von Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet wird in jenem Ausmaß nicht auf die maximal zulässige Flächensumme von 2 ha angerechnet, wenn im gleichen Widmungsverfahren unbebaute Baulandflächen in den genannten vier Widmungsarten in Grünland rückgewidmet werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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