NÖ ROG 2014 § 11a. § 11a Überörtliche Raumordnungsprogramme für betriebliche Nutzungen, LGBl. Nr. 97/2020, gültig ab 10.12.2020

II. Abschnitt Überörtliche Raumordnung

§ 11a. § 11a Überörtliche Raumordnungsprogramme für betriebliche Nutzungen

Die Landesregierung hat in einem überörtlichen Raumordnungsprogramm Zonen im strategischen überörtlichen Interesse zur Sicherung einer koordinierten Wirtschaftsentwicklung des Landes, der Regionen und der Gemeinden festzulegen. Im strategischen überörtlichen Interesse liegen Zonen mit besonderen Standortanforderungen; dazu zählen: emittierende Betriebe, Betriebe mit besonderen Anforderungen an die überörtliche Infrastruktur (z. B. Gleisanschluss, Breitbandanschluss, Flughafennähe) oder stark verkehrswirksame betriebliche Nutzungen. In diesen Zonen haben betriebliche Nutzungen Vorrang vor anderen Nutzungen und es dürfen nur Widmungsarten festgelegt werden, die deren Ausnutzbarkeit nicht entgegenstehen. Bei der Festlegung ist insbesondere auf die Erhaltung hochwertiger landwirtschaftlicher Böden, die Interessen des Naturschutzes bzw. übergeordnete Schutzgebietsfestlegungen (einschließlich der Freihaltung von Wildtierkorridoren), die Erhaltung hochwertiger Erholungs- und Grünräume, das Orts- und Landschaftsbild, die Erreichbarkeitsverhältnisse sowie Kapazitäten der Verkehrsinfrastruktur, die abschätzbaren Emissionen, die infrastrukturelle Ausstattung sowie die allenfalls mögliche Erweiterung bestehender Betriebsgebiete Bedacht zu nehmen. Im überörtlichen Raumordnungsprogramm können weitere Festlegungen getroffen werden (z. B. Festlegung von Standorttypen, Bedingungen der Inanspruchnahme, Betriebs- oder Grundstücksgrößen, zulässige Widmungsarten).

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