2. Abschnitt Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
§ 9. Verkehrsflächen
(1) Die Verkehrsflächen sind durch folgende Planzeichen darzustellen:
1. öffentliche Verkehrsflächen: Signatur Vö, ohne Farbgebung (Anlage 3 Abb. 8);
2. private Verkehrsflächen: Signatur Vp, ohne Farbgebung (Anlage 3 Abb. 8);
(2) Die spezielleVerwendung der Verkehrsfläche (§ 18 Abs. 2 NÖ ROG 1976) ist durch folgende Planzeichen darzustellen: im Anhang zur Signatur der Widmungsart, getrennt durch einen Bindestrich, die spezielle Verwendung (z. B. Vp-Radweg). Die Erläuterung spezieller Verwendungen ist in der Legende zulässig.
(3) Die Signatur Vö bzw. der Signaturteil Vö- kann entfallen, wenn er für die Eindeutigkeit der Aussage nicht erforderlich ist (Anlage 3 Abb. 4).
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