§ 22. 5. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 22. Übergangsbestimmungen
(1) Bei Schwarz/Rot-Darstellungen ist die Weiterverwendung der bisher vorgeschriebenen Planzeichen der Schwarz/Weiß-Grundlage dann zulässig, wenn die Roteintragungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Bei Neudarstellungen dürfen die bisher geltenden Planzeichen weiterverwendet werden, wenn die Planungsarbeiten bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung beauftragt worden sind und die Änderung vor dem zur Genehmigung vorgelegt wird.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
FAAAA-76985