1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
1. Aufstellung
erstmalige Erarbeitung des örtlichen Raumordnungsprogrammes bestehend aus:
- Grundlagenforschung
- Verordnung mit Festlegung der Entwicklungsziele und Maßnahmen
- Entwicklungskonzept
- Flächenwidmungsplan,
2. Änderung
a) generelle Überarbeitung:
generelle inhaltliche Überarbeitung des örtlichen Raumordnungsprogrammes im Umfang der Aufstellung
b) partielle Änderung:
Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes in Teilbereichen
c) Änderung der Plandarstellung:
Änderung der Plandarstellung des Flächenwidmungsplanes infolge der Verwendung einer neuen Plangrundlage.
3. Darstellungsformen
a) Farbdarstellung:
Darstellung des Flächenwidmungsplanes mit Farbgebung entsprechend den Vorschriften des 2. Abschnittes
b) Schwarz/Weiß-Darstellung:
Darstellung des Flächenwidmungsplanes ohne Farbgebung der Widmungsflächen. Linien, Umrandungen und Signaturen sind in schwarzer Farbe, Farbsymbole in adäquat umgerechneten Graustufen darzustellen.
c) Neudarstellung:
neue vollständige Darstellung des
- Entwicklungskonzeptes oder
- Flächenwidmungsplanes;
d) Schwarz/Rot-Darstellung:
Darstellung von Änderungen des Flächenwidmungsplanes in roter Farbe auf Grundlage einer Schwarz/Weiß Darstellung des rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes.
4. Signaturen
Planzeichen zur Darstellung der jeweiligen Widmungsarten und Kenntlichmachungen.
5. Farbnummer
Farbgebung einer Fläche oder Signatur mit einer Farbe entsprechend der Farbnummer in Anlage 2 (Farbmustertafel).
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