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NÖ Planzeichenverordnung § 2. Begriffsbestimmungen, LGBl. 8000/2-0, gültig ab 14.06.2002

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

1. Aufstellung

erstmalige Erarbeitung des örtlichen Raumordnungsprogrammes bestehend aus:

- Grundlagenforschung

- Verordnung mit Festlegung der Entwicklungsziele und Maßnahmen

- Entwicklungskonzept

- Flächenwidmungsplan,

2. Änderung

a) generelle Überarbeitung:

generelle inhaltliche Überarbeitung des örtlichen Raumordnungsprogrammes im Umfang der Aufstellung

b) partielle Änderung:

Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes in Teilbereichen

c) Änderung der Plandarstellung:

Änderung der Plandarstellung des Flächenwidmungsplanes infolge der Verwendung einer neuen Plangrundlage.

3. Darstellungsformen

a) Farbdarstellung:

Darstellung des Flächenwidmungsplanes mit Farbgebung entsprechend den Vorschriften des 2. Abschnittes

b) Schwarz/Weiß-Darstellung:

Darstellung des Flächenwidmungsplanes ohne Farbgebung der Widmungsflächen. Linien, Umrandungen und Signaturen sind in schwarzer Farbe, Farbsymbole in adäquat umgerechneten Graustufen darzustellen.

c) Neudarstellung:

neue vollständige Darstellung des

- Entwicklungskonzeptes oder

- Flächenwidmungsplanes;

d) Schwarz/Rot-Darstellung:

Darstellung von Änderungen des Flächenwidmungsplanes in roter Farbe auf Grundlage einer Schwarz/Weiß Darstellung des rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes.

4. Signaturen

Planzeichen zur Darstellung der jeweiligen Widmungsarten und Kenntlichmachungen.

5. Farbnummer

Farbgebung einer Fläche oder Signatur mit einer Farbe entsprechend der Farbnummer in Anlage 2 (Farbmustertafel).

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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