NÖ Planzeichenverordnung § 19. Gebäude im Grünland, LGBl. 8000/2-0, gültig ab 14.06.2002

4. Abschnitt Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung

§ 19. Gebäude im Grünland

(1) Für alle Hauptgebäude im Grünland, die für die widmungsgemäße Nutzung nicht erforderlich sind, ist je ein Datenblatt mit folgenden Inhalten anzulegen:

1. Befund:

- Lage: Katastralgemeinde, Grundstücksnummer, Objektadresse

- Baubewilligung(en): Datum, bewilligter Verwendungszweck

- derzeitige Nutzung

- Art der Wasserversorgung

- Art der Abwasserbeseitigung

- Art der Erschließung

- Erreichbarkeit mit Einsatzfahrzeugen: Winter, Sommer

- Beschreibung des Bauzustandes

- Dokumentation des Baubestandes: Bestandspläne, Aufnahme, Fotos

- Anzahl der Wohneinheiten

- Stand der Erhebung

2. Beurteilung, Bewertung:

- Beurteilung des Bauzustandes

- Beeinträchtigung des Landschaftsbildes

- Abweichung von der Bautradition des Umlandes

- Lage auf einer Fläche gem. § 15 Abs. 3 Z 1 bis 3 oder 6 NÖ ROG 1976

- Aufnahme als Geb: Begründung, Nummer

(2) Alle erhaltenswerten Gebäude im Grünland sind in einer Liste (“Geb-Liste”) mit laufender Nummer, Lage, Baubewilligung und derzeitiger Nutzung einzutragen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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FAAAA-76985