4. Abschnitt Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung
§ 19. Gebäude im Grünland
(1) Für alle Hauptgebäude im Grünland, die für die widmungsgemäße Nutzung nicht erforderlich sind, ist je ein Datenblatt mit folgenden Inhalten anzulegen:
1. Befund:
- Lage: Katastralgemeinde, Grundstücksnummer, Objektadresse
- Baubewilligung(en): Datum, bewilligter Verwendungszweck
- derzeitige Nutzung
- Art der Wasserversorgung
- Art der Abwasserbeseitigung
- Art der Erschließung
- Erreichbarkeit mit Einsatzfahrzeugen: Winter, Sommer
- Beschreibung des Bauzustandes
- Dokumentation des Baubestandes: Bestandspläne, Aufnahme, Fotos
- Anzahl der Wohneinheiten
- Stand der Erhebung
2. Beurteilung, Bewertung:
- Beurteilung des Bauzustandes
- Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
- Abweichung von der Bautradition des Umlandes
- Lage auf einer Fläche gem. § 15 Abs. 3 Z 1 bis 3 oder 6 NÖ ROG 1976
- Aufnahme als Geb: Begründung, Nummer
(2) Alle erhaltenswerten Gebäude im Grünland sind in einer Liste (“Geb-Liste”) mit laufender Nummer, Lage, Baubewilligung und derzeitiger Nutzung einzutragen.
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