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NÖ Planzeichenverordnung § 18. Bauliche Bestandsaufnahme, LGBl. 8000/2-0, gültig ab 14.06.2002

4. Abschnitt Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung

§ 18. Bauliche Bestandsaufnahme

Als Planzeichen für die bauliche Bestandsaufnahme sind zu verwenden für:

1. Mit einem Hauptgebäude bebaute und genutzte Fläche: Signatur Farbgebung des Grundstückes oder Grundstücksteiles rot;

2. Bebaute Fläche mit offensichtlich nicht genutztem Gebäude: Signatur des Grundstückes oder Grundstücksteiles feine Rasterung rot;

3. Bauwerk unter Denkmalschutz: Signatur D in weißem Kreis;

4. Bauwerk bzw. Ensemble, das erhaltens- bzw. schutzwürdig ist: Signatur EB in weißem Kreis.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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