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NÖ Planzeichenverordnung § 17. Betriebsstätten, Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen, LGBl. 8000/2-0, gültig ab 14.06.2002

4. Abschnitt Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung

§ 17. Betriebsstätten, Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen

(1) Als Planzeichen für die Betriebsstätten sind zu verwenden für:

1. Primärer Wirtschaftssektor (Land- und Forstwirtschaft, Bergbau): Signatur Nummerierung des Betriebes, Farbgebung der bebauten Fläche bei Land- und Forstwirtschaft grün, bei Bergbau Betriebsfläche und Abbaufläche ocker; Angabe des Betriebsgegenstandes im Erläuterungsbericht;

2. Sekundärer Wirtschaftssektor (produzierendes Gewerbe): Signatur Nummerierung des Betriebes, Angabe des Betriebsgegenstandes im Erläuterungsbericht, Farbgebung der bebauten Fläche bzw. Betriebsfläche blaugrau;

3. Tertiärer Wirtschaftssektor (Handel und Verkehr, Dienstleistungen): Signatur Nummerierung des Betriebes, Angabe des Betriebsgegenstandes im Erläuterungsbericht, Farbgebung der Betriebsfläche rot.

(2) Weiters sind als Planzeichen für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen, soweit sie nicht unter Abs. 1 erfaßt sind, zu verwenden für:

1. Spiel- und Sportstätte: Signatur Bezeichnung der Art (z. B. Kinderspielplatz), Farbgebung grün Eintragung des Einzugsbereiches mit einem Radius von 500 Metern für öffentliche Kinderspielplätze durch eine schwarze Linie;

2. Weg bzw. Piste: Signatur Bezeichnung der Art (z. B. Lehrpfad), Kennzeichnung der Weg- bzw. Pistenachse durch starke schwarz punktierte Linie;

3. Sonstige Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtung: Signatur Bezeichnung der Art.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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