NÖ Planzeichenverordnung § 15. Naturräumliche Gegebenheiten, LGBl. 8000/2-0, gültig ab 14.06.2002

4. Abschnitt Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung

§ 15. Naturräumliche Gegebenheiten

(1) Als Planzeichen für die naturräumlichen Gegebenheiten sind zu verwenden für:

1. naturräumliche Festlegungen eines regionalen Raumordnungsprogrammes gem. § 10 NÖ ROG 1976: Signaturen sinngemäß;

2. naturräumliche Gefährdungsbereiche gem. § 15 Abs. 3 NÖ ROG 1976: Signaturen anlog zu den Planzeichen in § 11. Die entwickelten Signaturen sind in der Legende zu definieren.

3. Abbauflächen: Farbgebung rot;

(2) Für die Darstellung anderer wesentlicher naturräumlichen Gegebenheiten (z. B. landschaftsgliedernde Elemente, Uferbereich, Wasserfläche, kleinklimatische Besonderheiten, Kenntlichmachungen, etc.) sind anlass- und problembezogen eigene Signaturen zu entwickeln und in der Legende zu definieren.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAA-76985