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NÖ Planzeichenverordnung § 14. Plankopf, LGBl. 8000/2-0, gültig ab 14.06.2002

4. Abschnitt Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung

§ 14. Plankopf

(1) Jedes Planblatt muss einen Plankopf im Format 190 x 297 mm mit folgenden Inhalten aufweisen:

1. Gemeindename

2. Planbezeichnung

3. Planverfasser, Plankennzeichen, Erstellungsdatum

4. Stand der unter der Planbezeichnung dargestellten Information

5. Blattschnittübersicht mit Kennzeichnung des Blattes, der Darstellung der Gemeindegrenze und – soweit technisch möglich – der Katastralgemeindegrenzen samt der Bezeichnung der Katastralgemeinden und der abgehenden Gemeindegrenzen samt der Bezeichnung der Nachbargemeinden.

(2) Bei der Faltung der Planblätter muss der Plankopf sichtbar sein.

(3) Jeder Plan muss auf einem Planblatt eine Legende enthalten, die die verwendeten Planzeichen und Abkürzungen erläutert und die Quelle der dargestellten Informationen angibt.

(4) Jedes Planblatt muss im Bereich des Plankopfes einen Längen- und Flächenmaßstab, einen Nordpfeil sowie einen Hinweis auf die Legende enthalten.

(5) Der Plankopf und alle Teile der Legende dürfen die Planinformation nicht überdecken.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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