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NÖ Planzeichenverordnung § 1. Anwendungsbereich, LGBl. 8000/2-0, gültig ab 14.06.2002

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt Form und Ausführung der Pläne und der anderen zeichnerischen Darstellungen örtlicher Raumordnungsprogramme einschließlich der Darstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung. Sowohl EDV-gerecht hergestellte (digitale) örtliche Raumordnungsprogramme als auch händisch (analog) hergestellte örtliche Raumordnungsprogramme haben den Bestimmungen dieser Verordnung zu entsprechen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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