NÖ BTV 2014 § 9. Nebengebäude, Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen, Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Kleinbauwerke, LGBl. Nr. 4/2015, gültig von 01.02.2015 bis 30.06.2021

Teil III Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke

§ 9. Nebengebäude, Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen, Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Kleinbauwerke

(1) Nebengebäude, Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen sowie Bauwerke vorübergehenden Bestandes (z. B. Notstandsbauten) dürfen von den Vorschriften des Teils II dann und insoweit abweichen,

1. als es nicht in diesem Teil Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke gibt, und

2. wenn wegen ihrer Lage, Größe oder ihres Verwendungszwecks die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.

(2) Für Nebengebäude, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind, gelten die § 11 bis 13.

(3) Für Kleinbauwerke (z. B. Telefonzellen, Wartehäuschen, Geräte- oder Verkaufshütten) gelten die Bestimmungen für Brandschutz, Schallschutz und Wärmeschutz nicht.

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