NÖ BTV 2014 § 8. Erhaltungswürdige Bauwerke und Althausbauten, LGBl. Nr. 4/2015, gültig von 01.02.2015 bis 30.06.2021

Teil III Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke

§ 8. Erhaltungswürdige Bauwerke und Althausbauten

Bauliche Maßnahmen sind abweichend von den bautechnischen Vorschriften dieser Verordnung zulässig, sofern die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist und vom Standpunkt der Hygiene keine Bedenken bestehen

1. zur Erhaltung von künstlerisch oder kulturell wertvollen Bauwerken, wenn dies aus künstlerischen oder technischen Gründen notwendig ist, und

2. für Gebäude, die vor dem31. Dezember 1969 errichtet wurden, zur Schaffung von Aufenthaltsräumen in bestehenden Dachräumen, von Aufzügen oder aufzugsähnlichen Einrichtungen sowie für Zubauten und Abänderungen von Gebäuden, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Lage und Eigenart des Gebäudes entbehrlich ist.

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