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NÖ BTV 2014 § 7. Bauwerke mit besonderem Verwendungszweck, LGBl. Nr. 4/2015, gültig von 01.02.2015 bis 30.06.2021

Teil III Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke

§ 7. Bauwerke mit besonderem Verwendungszweck

Unterliegen Bauwerke oder Teile davon wegen ihres besonderen Verwendungszwecks erhöhten oder sonst abweichenden Anforderungen, so müssen die dafür notwendigen Maßnahmen den Grundanforderungen an Bauwerke nach § 43 Abs. 1 NÖ BO 2014 entsprechen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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