Teil III Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke
§ 6. Kindergärten und Schulen
Abweichend von und zusätzlich zu den Vorschriften des Teils II gelten für Kindergärten und Schulen folgende Anforderungen:
1. Die lichte Raumhöhe muss mindestens 3,00 m betragen.
2. Türen von Klassenzimmern und Gruppenräumen müssen eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben.
3. Handläufe sind ohne offene Enden auszubilden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-76984