Teil III Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke
§ 6. Kindergärten und Schulen
Abweichend von und zusätzlich zu den Vorschriften des Teils II gelten für Kindergärten und Schulen folgende Anforderungen:
1. Die lichte Raumhöhe muss mindestens 3,00 m betragen.
2. Türen von Klassenzimmern und Gruppenräumen müssen eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben.
3. Handläufe sind ohne offene Enden auszubilden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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