NÖ BTV 2014 § 6. Kindergärten und Schulen, LGBl. Nr. 4/2015, gültig von 01.02.2015 bis 30.06.2021

Teil III Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke

§ 6. Kindergärten und Schulen

Abweichend von und zusätzlich zu den Vorschriften des Teils II gelten für Kindergärten und Schulen folgende Anforderungen:

1. Die lichte Raumhöhe muss mindestens 3,00 m betragen.

2. Türen von Klassenzimmern und Gruppenräumen müssen eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben.

3. Handläufe sind ohne offene Enden auszubilden.

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