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NÖ BTV 2014 § 6. Kindergärten und Schulen, LGBl. Nr. 36/2021, gültig ab 01.07.2021

Teil III Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke

§ 6. Kindergärten und Schulen

Abweichend von und zusätzlich zu den Vorschriften des Teils II gelten für Kindergärten, Schulen und Gebäude bzw. Gebäudeteile mit vergleichbarer Nutzung folgende Anforderungen:

1. Die lichte Raumhöhe der Gruppenräume, Bewegungsräume und Unterrichtsräume muss mindestens 3,00 m betragen.

2. Türen von Gruppenräumen, Bewegungsräumen und Unterrichtsräumen müssen eine nutzbare Breite der Durchgangslichte von mindestens 1,00 m haben.

3. Bei für Kinder und Jugendliche zugänglichen Treppenanlagen sind Handläufe ohne offene Enden auszubilden. In Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen sind bei für Kinder zugänglichen Treppenanlagen zusätzliche Handläufe in kindgerechter Höhe anzubringen.

4. In für Kinder und Jugendliche zugänglichen Bereichen sind Treppen mit einer Stufenhöhe von nicht mehr als 16 cm und einem Stufenauftritt von nicht weniger als 30 cm auszuführen.

5. Bei für Kinder und Jugendliche zugänglichen Absturzbereichen sind Absturzsicherungen mit einer Höhe von mindestens 1,25 m auszuführen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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